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Ein gut funktionierendes Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer basiert auf Vertrauen. Wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen, bringen Sie ihm ein grundsätzliches Vertrauen entgegen. Sollte dieses missbraucht werden, schadet dies dem gesamten Klima im Unternehmen und bringt auch wirtschaftliche Probleme mit sich.

Aber wie können Sie das Diebstahlrisiko minimieren und welche Möglichkeiten haben Sie, wenn es doch passiert?

Definition und Übersicht über Mitarbeiterdiebstahl

Von Mitarbeiterdiebstahl wird gesprochen, wenn Mitarbeiter im Einzelhandel etwas entwenden, das dem Arbeitgeber gehört. Dabei ist es erst einmal nicht relevant, um was es sich handelt. Relevant ist nur der Fakt, dass hier ein Vertrauensbruch und eine wirtschaftliche Schädigung des Arbeitgebers erfolgt.

Grundsätzlich kann zwischen verschiedenen Arten von Mitarbeiterdiebstahl unterschieden werden:

  1. Einfacher Diebstahl: Bei einem einfachen Diebstahl entwendet Ihr Mitarbeiter bewegliche Dinge und beschädigt dabei nichts anderes.
  2. Mundraub: Bei Mundraub ist das Diebesgut eines oder mehrere Produkte aus dem Lebensmittelbereich.
  3. Bagatelldiebstahl: Bei dieser Form werden nur Produkte mit einem geringen Wert entwendet.
  4. Gewerbsmäßiger Diebstahl: Es werden Gegenstände entwendet und veräußert, um sich damit zu bereichern.

Nicht nur der Diebstahl von Produkten direkt aus dem Einzelhandel gehört zum Mitarbeiterdiebstahl. Auch wenn Geld aus der Kaffeekasse entwendet oder aus dem Büro im Geschäft Papier mitgenommen wird, ist dies Mitarbeiterdiebstahl.

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Die häufigsten Motive für Mitarbeiterdiebstahl

Aber was bewegt einen Mitarbeiter eigentlich, den eigenen Arbeitgeber zu bestehlen und damit auch zu riskieren, den Job zu verlieren? Es ist immer gut, wenn Sie sich in die Mitarbeiter hineinversetzen um so ein richtiges Verhalten bei Ladendiebstahl an den Tag legen und in Zukunft besser vorbeugend agieren zu können.

Einer der wohl häufigsten Gründe für Mitarbeiterdiebstahl ist eine persönliche Geldnot. Wie diese zustande gekommen ist, ist nicht relevant. Einige Menschen sehen jedoch keinen anderen Ausweg, als den Arbeitgeber zu bestehlen.

Aber auch Frustration oder Wut sind wichtige Motive. Vielleicht ist Ihr Mitarbeiter mit seinem Job nicht zufrieden, fühlt sich nicht gesehen oder ist sogar sauer auf seine Kollegen und möchte damit ein Zeichen setzen oder den Verdacht auf die Kollegen lenken.

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Risiko für Verluste im Einzelhandel

Wer ein Geschäft im Einzelhandel führt, plant normalerweise bereits das Risiko für Verluste ein. Dazu gehören unter anderem auch Verluste durch Ladendiebstahl. Jährlich sorgt Ladendiebstahl im Einzelhandel für Verluste, die in die Milliardenhöhe gehen.

Dort hinein fließen auch Verluste, die durch Mitarbeiterdiebstahl entstehen. Viele Fälle bleiben unentdeckt. Wenn Sie jedoch feststellen, dass Ihre Mitarbeiter klauen, ist eine adäquate Reaktion wichtig.

Mitarbeiterdiebstahl vorbeugen – so reduziert sich das Risiko

Optimal ist es, wenn Sie sich gar nicht erst damit beschäftigen müssen, wie bei Mitarbeiterdiebstahl im Einzelhandel gehandelt werden sollte. Vorbeugung ist in diesem Fall eine gute Grundlage.

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Es gibt verschiedene Sicherheitsmaßnahmen im Einzelhandel, mit denen Sie Mitarbeiterdiebstahl vorbeugen können.

Legen Sie eine Vereinbarung dazu fest, dass es sich um unverkäufliche Ware für die Mitarbeiter handelt. Dies gilt für alle Formen der Ware, auch für abgelaufene oder beschädigte Produkte.

Stellen Sie von Anfang an sicher, dass Ihre Mitarbeiter nicht das Gefühl haben, sich an den Waren bedienen zu können.

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Legen Sie die genauen Vorgaben für die Personaleinkäufe fest. Möchten Sie Ihren Mitarbeitern die Möglichkeit geben, privat im Geschäft einkaufen zu können, sollten die Einkäufe abgesprochen werden.

Eine direkte Abrechnung an der Kasse sowie die Pflicht, den Beleg auf Nachfrage vorweisen zu können kann, zumindest im Bezug auf Ihre eigenen Mitarbeiter, Ladendiebstahl verhindern.

Auch einen Ladendetektiv können Sie theoretisch anweisen auch die Augen nach Mitarbeiterdiebstahl offen zu halten.

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Die Arbeit am Kassenbereich kann für Mitarbeiter verlockend sein, um sich daran zu bereichern. Führen Sie für die Arbeit an der Kasse das Vier-Augen-Prinzip bei Auszahlungen und Stornos ein.

Eine regelmäßige Kontrolle der Kassenprotokolle hilft Ihnen zu erkennen, ob alles seinen rechten Gang geht bei der Abrechnung. Hier stellen Sie fest, ob es Kassierer mit vielen Stornos oder auch mit häufigen Unstimmigkeiten beim Wechselgeld gibt und können diese prüfen.

Verzicht auf Kontrolle mit Kamera

Es ist verständlich, dass Sie mögliche Mitarbeiterdiebstähle gerne verhindern oder enttarnen möchten.

Die Idee, eine Videoüberwachung zu installieren, liegt nahe.

Der Einsatz elektronischer Mittel zur Kontrolle ist jedoch nicht erlaubt. Hier verstoßen Sie gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und auch gegen den Datenschutz.

Es gibt jedoch eine große Bandbreite an Sicherheitsprodukte für den Einzelhandel, die effektive Diebstahlprävention ermöglichen.

Kontrollspiegel oder abschließbare Vitrinen können hier bereits abschreckend wirken. Ebenso wie eine ausreichende Beleuchtung des Ladens.

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Die Thematik im Rahmen der Taschenkontrolle

Viele Arbeitgeber im Einzelhandel führen regelmäßig Taschenkontrollen bei den Mitarbeitern durch, um etwaige Diebstähle zu erkennen. Doch dazu gibt es gesetzliche Vorgaben. Die Basis bildet das Grundrecht des Arbeitnehmers, das in Art. 2 Abs. 2 im GG zu finden ist. Hierbei handelt es sich um das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Person.

Hier ist festgehalten, dass die Kontrolle nur mit dem Einverständnis der Arbeitnehmer durchgeführt werden darf. Dies gilt für äußerliche Kontrollen, Kontrollen von mitgeführten Gegenständen und auch Taschenkontrollen.

Sie können sich dafür entscheiden, eine Betriebsvereinbarung mit Ihren Mitarbeitern abzuschließen. Mit der Zusammenarbeit des Betriebsrates oder durch eine anwaltliche Unterstützung kann eine Betriebsvereinbarung umgesetzt und von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben werden.

Wichtig: Wenn sich die Diebstähle in Ihrem Geschäft häufen, kann es auch zu einer Ausnahme kommen. Hier könnte sich dann auf die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers aus § 241, Abs. 2 des BGB bezogen werden. Die Interessen des Arbeitgebers zur Mitarbeiterkontrolle können überwiegen. Mitarbeiter müssen in dem Fall eine Kontrolle dulden.

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Vorgehen bei Mitarbeiterdiebstahl – diese Rechte haben Sie als Einzelhändler

Haben Sie einen Mitarbeiterdiebstahl entdeckt, ist eine passende Handlung gefragt. Einfach ist es für Sie, wenn Sie klare Beweise haben.

In diesem Fall müssen Mitarbeiter normalerweise auch dann mit einer Kündigung rechnen, wenn es sich um einen Bagatelldiebstahl handelt. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist in diesem Fall zu stark geschädigt.

Teilweise reicht sogar ein Verdacht für eine Kündigung aus. Die Frage ist jedoch, ob Sie die Kündigung direkt aussprechen möchten oder es bei einer Abmahnung belassen.

Das kommt unter anderem darauf an, was und in welcher Menge gestohlen wurde.

Gerade für den Zusammenhalt im Team kann es teilweise die bessere Entscheidung sein, das Gespräch mit dem Mitarbeiter zu suchen und ihn abzumahnen, gleichzeitig aber auch Ihre Unterstützung anzubieten.


Fazit: Mitarbeiterdiebstahl muss nicht hingenommen werden

Mitarbeiterdiebstahl im Einzelhandel schadet dem Unternehmen und auch dem Vertrauensverhältnis sowie der Stabilität im Team. Unabhängig vom Grund, warum Ihre Mitarbeiter gestohlen haben, sollte immer darauf reagiert werden. Es muss sich dabei nicht um eine Kündigung handeln. Sie können abwägen, inwieweit Sie mit einer Abmahnung dem Mitarbeiter noch eine Chance geben möchten. Beachten Sie auch, dass Ihre Mitarbeiter Persönlichkeitsrechte haben und Sie nicht einfach Videoaufnahmen und Taschenkontrollen durchführen dürfen.

Häufige Fragen 


Sie möchten gerne wissen, ob Ihre Mitarbeiter möglicherweise stehlen? Die Idee, eine Kamera im Laden zu installieren, die den direkten Arbeitsbereich der Mitarbeiter filmt, mag logisch erscheinen, ist aber rechtlich nicht erlaubt. Hier laufen Sie Gefahr, sowohl den Datenschutz als auch die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter nicht ernst zu nehmen.

Können Sie nachweisen oder besteht ein deutlicher Verdacht, dass einer Ihrer Mitarbeiter einen Mitarbeiterdiebstahl begangen hat, ist es rechtlich erlaubt, die fristlose Kündigung auszusprechen. Neben dem wirtschaftlichen Schaden für das Unternehmen spielt dabei auch das gestörte Vertrauensverhältnis eine wichtige Rolle.

Zur Vorbeugung von Mitarbeiterdiebstahl können Sie eine Betriebsvereinbarung erstellen, die von beiden Seiten unterschrieben wird. In der Vereinbarung halten Sie fest, dass die Mitarbeiter sich zu regelmäßigen Taschenkontrollen bereiterklären. Damit sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite und müssen sich nicht für jede Kontrolle das Einverständnis der Mitarbeiter einholen. Haben Sie keine Vereinbarung, darf eine Kontrolle erst durchgeführt werden, wenn der jeweilige Mitarbeiter dem auch zustimmt.